charivari Einzelschicksale
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „charivari Einzelschicksale“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die mildtätige Hilfe für in Not geratene Einzelpersonen oder Gruppen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder sich im Sinne von § 53 Abs. 2 der Abgabeordung (AO) in wirtschaftlicher Not befinden, er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Durchführung von Spendenaktionen. Diese Aktionen werden in der Regel über eine Kooperation mit dem Radiosender „charivari“, Lilienthalstraße 3c, 93049 Regensburg, durchgeführt.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Abgelehnte Aufnahmeantragstellende wird ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen und ist binnen 30 Tage nach Erhalt des Ablehnungsbescheids an die Vorstandschaft zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person …werden.
(2) Juristische Person und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als …Mitglieder aufgenommen
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer …schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Abgelehnte Aufnahmeantragstellende wird ein Widerspruchsrecht …eingeräumt. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und ist binnen 30 …Tage nach Erhalt des Ablehnungsbescheids an die Vorstandschaft zu …richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit …über die Aufnahme.
§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.
(7) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluß der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
(2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
(7) Der Ausschluß soll dem Mitglied wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem vollen Jahresbeitrag im Rückstand ist, diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
(3) Der Beitrag wird jährlich im voraus entrichtet. Im Eintrittsjahr wird die Höhe des Beitrags anteilig auf das Restjahr berechnet, wobei der Eintrittsmonat voll eingerechnet wird.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht enthoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 11 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 17 der Satzung)
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftfiihrer und dem Kassier.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Vergabe von Sach- und Geldmitteln
(1) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Sach- und Geldmitteln. Er entscheidet dabei im Sinne des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung).
(2) Der Vorstand kann bei Spenden nur über Geldmittel verfügen, die tatsächlich im Besitz des Vereins sind.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahrs
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jabresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat dann über die Entlastung der Vorstandschaft zu entscheiden.
§ 14 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlußfähigkeit
(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.